BFH - Urteil vom 05.11.1987
IV R 153/84
Normen:
BerlinFG §§ 21, 23; GewStG § 31 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 484
BStBl II 1988, 191
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 05.11.1987 (IV R 153/84) - DRsp Nr. 1996/12811

BFH, Urteil vom 05.11.1987 - Aktenzeichen IV R 153/84

DRsp Nr. 1996/12811

»Die Vorschrift des § 23 Nr. 2 S. 3 BerlinFG, nach der die für die gewerbesteuerrechtliche Zerlegung geltende Regelung des § 31 GewStG auch für die Aufteilung von gewerblichen Einkünften auf Berliner und Nicht-Berliner Betriebstätten maßgebend ist, verstößt nicht gegen das GG

Normenkette:

BerlinFG §§ 21, 23; GewStG § 31 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Berechnung der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Berlin (West) gemäß §§ 21 und 23 des Berlinhilfegesetzes bzw. gemäß §§ 21 und 23 des Berlinförderungsgesetzes i.d.F. vom 29. Oktober 1970 (BGBl I, 1482, BStBl I, 1017); im folgenden werden nur die Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zitiert.

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, die den An- und Verkauf von Grund und Boden, die Errichtung und den Verkauf von Eigentumswohnungen und Wohn- und Geschäftshäusern sowie die Grundstücksvermittlung und -verwaltung betreibt. In den Streitjahren 1970 bis 1972 hatte sie ihren Sitz in Berlin (West); in X unterhielt sie eine weitere Betriebstätte. Persönlich haftender Gesellschafter mit einer Einlage von 55.000 DM ist A, einzige Kommanditistin mit einer Einlage von 5.000 DM seine Ehefrau. Gewinn und Verlust werden nach dem Verhältnis der Festeinlagen auf die beiden Gesellschafter aufgeteilt.