BFH - Urteil vom 05.11.1987
IV R 180/85
Normen:
EStG (1982) § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 413
BStBl II 1988, 334
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 05.11.1987 (IV R 180/85) - DRsp Nr. 1996/12794

BFH, Urteil vom 05.11.1987 - Aktenzeichen IV R 180/85

DRsp Nr. 1996/12794

»Übt ein selbständig tätiger Arzt seinen Beruf in der Weise aus, daß er - ohne eine eigene Praxis zu unterhalten - bei anderen Ärzten in einem Umkreis von 25 km Praxisvertretungen übernimmt, so kann er für die mit dem eigenen Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen seiner Wohnung und den einzelnen Praxen nur einen Betrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Betriebsausgaben geltend machen.«

Normenkette:

EStG (1982) § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezieht als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie übt ihren Beruf in der Weise aus, daß sie -ohne eigene Praxis- bei anderen Ärzten Praxisvertretungen übernimmt. Im Streitjahr 1982 war sie in insgesamt sechs Praxen tätig, die von der Wohnung der Klägerin zwischen acht und 14 km entfernt lagen.