I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezieht als Ärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie übt ihren Beruf in der Weise aus, daß sie -ohne eigene Praxis- bei anderen Ärzten Praxisvertretungen übernimmt. Im Streitjahr 1982 war sie in insgesamt sechs Praxen tätig, die von der Wohnung der Klägerin zwischen acht und 14 km entfernt lagen.
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