BFH - Urteil vom 06.02.1987
III R 203/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 163
BStBl II 1987, 423

BFH - Urteil vom 06.02.1987 (III R 203/83) - DRsp Nr. 1996/12493

BFH, Urteil vom 06.02.1987 - Aktenzeichen III R 203/83

DRsp Nr. 1996/12493

»1. Setzen sich Miterben über einen Nachlaß teilweise auseinander und erwirbt einer der Miterben ein zum Privatvermögen des Erblassers gehörendes Grundstück gegen Abfindung zur Nutzung in seinem Betrieb, so ist die Abfindungsverbindlichkeit eine Betriebsschuld. 2. Werden bei dieser Teilerbauseinandersetzung für die Abfindungsverbindlichkeit eine Wertsicherungsklausel und die Abführung eines Teils des Übererlöses im Falle der späteren Veräußerung des Grundstücks an einen weichenden Miterben vereinbart und werden diese Zusatzverpflichtungen später durch eine weitere Abfindungszahlung abgegolten, so sind die auf die Abgeltung der Wertsicherungsklausel entfallenden Beträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und die auf die Abgeltung des Übererlösanspruchs entfallenden Beträge grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 ;

Gründe: