BFH - Urteil vom 06.02.1987
VI R 24/84
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 172
BStBl II 1987, 355
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 06.02.1987 (VI R 24/84) - DRsp Nr. 1996/12494

BFH, Urteil vom 06.02.1987 - Aktenzeichen VI R 24/84

DRsp Nr. 1996/12494

»1. Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen zweitägigen Betriebsausflug mit Übernachtungen in Höhe von 200 DM je Arbeitnehmer können als Arbeitslohn angesehen werden. 2. In einem solchen Fall sind die Sachzuwendungen mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugverordnung anzusetzen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Sparkasse A. veranstaltete an einem Samstag und Sonntag mit einem Sonderzug einen Betriebsausflug nach X., an dem 144 Beamte, Angestellte und Arbeiter sowie 17 Gäste teilnahmen. Neben den vom Finanzgericht (FG) der Höhe nach nicht festgestellten Kosten für eine Musikkapelle und für Photobedarf entstanden dabei an Sonderzug-, Bus- und Übernachtungskosten sowie Beträgen für Mittag-, Abendessen und Frühstück zuzüglich eines Taschengeldes insgesamt rd. 32.000 DM Aufwendungen.

Ohne die nicht festgestellten Kosten entfiel damit auf jeden der 161 Teilnehmer ein durchschnittlicher Betrag von rd. 200 DM.