BFH - Urteil vom 06.02.1991
I R 101/88
Normen:
AO (1977) § 42 ; GewStG (1978) § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1558
BB 1991, 1844
BFHE 164, 369
BStBl II 1991, 851
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 06.02.1991 (I R 101/88) - DRsp Nr. 1996/11049

BFH, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen I R 101/88

DRsp Nr. 1996/11049

»1. Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirkenden Kreditgebern sind nicht allein deshalb als eine Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil sie wirtschaftlich eng zusammenhängen und als Folge ihres zeitlichen Zusammenhangs das Betriebskapital längerfristig verstärken. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Wechsel des Kreditgebers ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist. In derartigen Fällen ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags jedoch von den Besteuerungsgrundlagen auszugehen, die sich ergeben hätten, wenn der Kreditgeber nicht gewechselt hätte.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GewStG (1978) § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische GmbH. Ihr Wirtschaftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. Die Klägerin erwarb, vermietete und veräußerte Geräte der Unterhaltungselektronik. Mit Wirkung zum 30. September/ 1. Oktober 1979 übertrug sie ihr Betriebsvermögen einschließlich ihrer Kreditverbindlichkeiten, mit Ausnahme einer Beteiligung an der V-GmbH, auf die V-GmbH.