BFH - Urteil vom 06.03.1991 (II R 97/89) - DRsp Nr. 1996/10984
BFH, Urteil vom 06.03.1991 - Aktenzeichen II R 97/89
DRsp Nr. 1996/10984
»Ein Hafen ist dann nach § 4 Nr. 3 lit. a GrStG grundsteuerbefreit, wenn die sich aus dem Grundstückseigentum ergebende Nutzungs- und Dispositionsbefugnis durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingeschränkt bzw. aufgehoben ist und der Eigentümer deswegen zur Gestattung eines - möglicherweise auch nur beschränkten - Gemeingebrauches (Schiffsverkehr) verpflichtet ist.«