BFH - Urteil vom 06.11.1987
III R 112/85
Normen:
EStG § 33a Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 423
BStBl II 1988, 422
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 06.11.1987 (III R 112/85) - DRsp Nr. 1996/12797

BFH, Urteil vom 06.11.1987 - Aktenzeichen III R 112/85

DRsp Nr. 1996/12797

»Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, so gehören die Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung dieses Kindes (i. S. des § 33a Abs. 2 EStG) wie etwa Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, war im Streitjahr 1982 in Berlin (West) als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine beiden Söhne H (geboren im Dezember 1964) und I (geboren im August 1969) lebten in der Türkei und gingen dort zur Schule. Sie wohnten in einer für sie angemieteten Wohnung. Der Kläger unterstützte die Söhne mit Geldleistungen.

Im Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1982 begehrte er deshalb die Berücksichtigung von Ausbildungsfreibeträgen für die beiden Söhne. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) lehnte dies -auch im Einspruchsverfahren- ab.

Mit der Klage beantragte der Kläger schließlich nur noch die Gewährung von Freibeträgen in Höhe von insgesamt 2.534 DM. Er berücksichtigte dabei die Kürzungen gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1981.