BFH - Urteil vom 06.12.1987 (III R 164/85) - DRsp Nr. 1996/12843
BFH, Urteil vom 06.12.1987 - Aktenzeichen III R 164/85
DRsp Nr. 1996/12843
»Der Ausbildungsfreibetrag für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind (bei einer Ausbildung im Ausland) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1982 auf das nach den Verhältnissen des Wohnsitz/Aufenthaltsstaates des Kindes Notwendige und Angemessene zu ermäßigen. Für den Umfang der Ermäßigung liefert die sog. Ländergruppeneinteilung (an sich ergangen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ins Ausland gemäß § 33 a Abs. 1 S. 4 EStG; siehe erstmals Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 26.10.1979 IV B 6 - S 2365 - 85/79, BStBl I 1979, 622) einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Maßstab, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führt.«