BFH - Urteil vom 06.12.1991
VI R 101/87
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 555
BFHE 166, 285
BStBl II 1992, 304
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 06.12.1991 (VI R 101/87) - DRsp Nr. 1996/11278

BFH, Urteil vom 06.12.1991 - Aktenzeichen VI R 101/87

DRsp Nr. 1996/11278

»Eine zum Wohnzimmer hin offene Galerie kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Bankangestellter. Er bewohnte im Streitjahr 1982 zusammen mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau ein eigenes Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte). Das Haus mit einer Wohnfläche von 109 qm ist weitgehend in offener Bauweise gestaltet. Der Luftraum des Wohnzimmers reicht bis unter die Dachschräge. Im Dachgeschoß befindet sich etwa 3 m oberhalb des Wohnbereichs eine ca. 20 qm große Galerie, die durch eine außerhalb des Wohnzimmers verlaufende, gewendelte Freitreppe ohne Türabschluß zu erreichen ist. Zum darunterliegenden Wohnzimmer ist die Galerie durch eine neben der Treppe senkrecht bis zum Dachfirst angeordnete, 2 m breite Mauer mit den Kaminzügen sowie daran anschließend durch eine ca. 85 cm hohe und 2,75 m breite Brüstung aus Plexiglas begrenzt. Auch im Bereich der Dachschräge wird die Galerie durch eine Brüstung abgeschlossen. Beheizt wird das Obergeschoß ausschließlich durch die aufsteigende Wärme aus dem Wohnbereich.