BFH - Urteil vom 07.04.1987
IX R 103/85
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 125
BStBl II 1987, 707
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 07.04.1987 (IX R 103/85) - DRsp Nr. 1996/12604

BFH, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen IX R 103/85

DRsp Nr. 1996/12604

»Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte bei einer Immobilien-KG 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO (1977) gesondert und einheitlich festzustellen, wenn mehrere Personen in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit den Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. 2. Den Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung verwirklicht als Gesellschafter auch derjenige, der zwar keine Einlage geleistet hat und auch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, der jedoch nach außen die persönliche Haftung für die Schulden der Gesellschaft übernommen hat. 3. Leistungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter sind bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - sofern es sich nicht um Herstellungskosten handelt - als Werbungskosten abzuziehen, wenn sie auf einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beruhen; § 15 Abs. 1 Nr. 2 Art. 2 EStG ist nicht entsprechend anwendbar. Demgegenüber sind bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Einkünfte dem einzelnen Gesellschafter Bezüge aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zuzurechnen.«

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 ;

Gründe: