BFH - Urteil vom 07.04.1987 (VIII R 259/84) - DRsp Nr. 1996/12652
BFH, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen VIII R 259/84
DRsp Nr. 1996/12652
»Ein Gewinnfeststellungsbescheid, durch den die Mitunternehmerstellung eines Teils der Gesellschafter einer Personengesellschaft verneint wird und eine Mitunternehmerschaft eines anderen Teils der Gesellschafter der Personengesellschaft mit Dritten bejaht wird, muß grundsätzlich alle Beteiligten in seinem Anschriftenfeld einzeln bezeichnen. Die Verwendung von Sammelbezeichnungen wie OHG, KG usw. im Anschriftenfeld reichen nur dann aus, wenn aus dem die Gewinnverteilung betreffenden Teil des Bescheids bzw. dem Teil des Bescheids, der die Ablehnung der Gewinnfeststellung enthält, unzweideutig erkennbar ist, welcher Sammelbezeichnung die einzelnen Beteiligten zuzuordnen sind.«