I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1976 war die K-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und die Ehefrau R K und die beiden minderjährigen Kinder des S K Kommanditisten. S K war Anteilseigner und Geschäftsführer der K-GmbH.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) S K als Mitunternehmer "des von der KG betriebenen Unternehmens"; die Kommanditisten hingegen wurden nicht als Mitunternehmer anerkannt.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 1979 änderte das FA den gegen die Klägerin gerichteten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermeßbescheid 1976 und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 10.163 DM fest.
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