BFH - Urteil vom 07.04.1987
VIII R 260/84
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 S. 2, 3 GewStGGewStG (1974) § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 391
BStBl II 1987, 768
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 07.04.1987 (VIII R 260/84) - DRsp Nr. 1996/12664

BFH, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen VIII R 260/84

DRsp Nr. 1996/12664

»Wird ein Gewerbesteuermeßbescheid an eine Personengesellschaft adressiert, so ist er wegen des Fehlens einer zutreffenden Bezeichnung des Steuerschuldners unwirksam, wenn das FA in dem Bescheid die Gesellschafter der Personengesellschaft ganz oder teilweise nicht als Mitunternehmer behandelt und andere Personen als Mitunternehmer ansieht.«

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 1 S. 2, § 184 Abs. 1 S. 2, 3 GewStGGewStG (1974) § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1976 war die K-GmbH persönlich haftende Gesellschafterin und die Ehefrau R K und die beiden minderjährigen Kinder des S K Kommanditisten. S K war Anteilseigner und Geschäftsführer der K-GmbH.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung behandelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) S K als Mitunternehmer "des von der KG betriebenen Unternehmens"; die Kommanditisten hingegen wurden nicht als Mitunternehmer anerkannt.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 1979 änderte das FA den gegen die Klägerin gerichteten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermeßbescheid 1976 und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 10.163 DM fest.