I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1982 als Journalist nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus einer -selbständig ausgeübten- schriftstellerischen Nebentätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1982 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus der Nebentätigkeit dem vollen Steuersatz.
Hiergegen wendet sich der Kläger. Er ist der Auffassung, Nebeneinkünfte aus einer selbständig ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit seien nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Zwar sei § 34 Abs. 4 EStG durch Art.
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