BFH - Urteil vom 07.05.1987
IV R 125/86
Normen:
EStG (1980) § 34 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14 ; SubvAbG Art. 10 Nr. 3 b;
Fundstellen:
BFHE 150, 22
BStBl II 1987, 530
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 07.05.1987 (IV R 125/86) - DRsp Nr. 1996/12581

BFH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen IV R 125/86

DRsp Nr. 1996/12581

»Es verstößt nicht gegen das GG, daß die Vorschrift des § 34 Abs. 4 EStG außer Kraft gesetzt worden ist.«

Normenkette:

EStG (1980) § 34 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 14 ; SubvAbG Art. 10 Nr. 3 b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1982 als Journalist nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus einer -selbständig ausgeübten- schriftstellerischen Nebentätigkeit. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1982 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus der Nebentätigkeit dem vollen Steuersatz.

Hiergegen wendet sich der Kläger. Er ist der Auffassung, Nebeneinkünfte aus einer selbständig ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit seien nach § 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Zwar sei § 34 Abs. 4 EStG durch Art. 10 Nr. 3 b des Subventionsabbaugesetzes (SubvAbG) vom 26. Juni 1981 (BGBl I, 537, BStBl I, 1981, 523) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 aufgehoben. Die Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG sei jedoch verfassungswidrig.