BFH - Urteil vom 07.05.1987
IV R 150/84
Normen:
EStG (1979) § 6c Abs. 1 Nr. 1, 2 i.V.m. § 6b ;
Fundstellen:
BFHE 150, 130
BStBl II 1987, 670
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 07.05.1987 (IV R 150/84) - DRsp Nr. 1996/12605

BFH, Urteil vom 07.05.1987 - Aktenzeichen IV R 150/84

DRsp Nr. 1996/12605

»Die Bildung einer als Abzug zu behandelnden Rücklage nach § 6 c Abs. 1 Nr. 2, § 6b EStG (1979) ist auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige aufstehendes Holz und den dazugehörigen Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert und wenn die Veräußerung auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluß beruht.«

Normenkette:

EStG (1979) § 6c Abs. 1 Nr. 1, 2 i.V.m. § 6b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist u.a. Inhaberin eines forstwirtschaftlichen Betriebes. Sie ermittelte ihren land- und forstwirtschaftlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG 1979).