BFH - Urteil vom 07.08.1987
VI R 53/84
Normen:
EStG (1981) § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 555
BStBl II 1987, 822
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 07.08.1987 (VI R 53/84) - DRsp Nr. 1996/12699

BFH, Urteil vom 07.08.1987 - Aktenzeichen VI R 53/84

DRsp Nr. 1996/12699

»Gibt ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft seine Aufsichtsratsvergütung an seine Arbeitskollegen weiter, so erzielen diese hierdurch keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG (1981) § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 22 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Angestellter bei der X-Bank AG in H. Die in den Aufsichtsrat der Bank berufenen Arbeitnehmervertreter (vgl. § 7 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer - MitbestG -) führen die Vergütungen, die sie von der Bank hierfür erhalten, teilweise an einen Sozialfonds der Angestellten der X-Bank AG ab, der die Vergütungen auf die Arbeitnehmer der Bank aufteilt. Dem liegt eine Vereinbarung zugrunde, in der sich die Angestellten für den Fall ihrer Wahl zum Arbeitnehmervertreter verpflichtet haben, die ihnen als Aufsichtsratsmitglieder gezahlten Tantiemen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer abzuführen. Im Streitjahr 1981 floß dem Kläger, der nicht Aufsichtsratsmitglied ist, aus dem Sozialfonds ein Betrag von 30 DM zu.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erfaßte den Betrag von 30 DM in einem gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Einkommensteuerbescheid als zusätzlichen Bezug des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.