BFH - Urteil vom 07.08.1987
VI R 60/84
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 435
BStBl II 1987, 780
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 07.08.1987 (VI R 60/84) - DRsp Nr. 1996/12675

BFH, Urteil vom 07.08.1987 - Aktenzeichen VI R 60/84

DRsp Nr. 1996/12675

»Aufwendungen aus Anlaß einer Promotion können Werbungskosten sein, wenn das Promotionsstudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 28.9.1984 VI R 127/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87).«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist katholischer Geistlicher. Er wurde für die Zeit vom 1. September 1980 bis 31. August 1982 von seinem Arbeitgeber zum Zwecke eines Promotionsstudiums in der Theologie unter Fortzahlung seiner Bezüge beurlaubt. Im Streitjahr beliefen sich seine Einnahmen auf ... DM.

In der Einkommensteuer-Erklärung machte der Kläger mit der Promotion verbundene Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nicht an. Statt dessen gewährte das FA gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Freibetrag in Höhe von 1.200 DM als Sonderausgaben.