BFH - Urteil vom 07.10.1987
II R 123/85
Normen:
AO (1977) § 42 ; GrEStG (1940) § 17 Abs. 1 (entspr. GrEStG 1983 § 16 Abs. 1);
Fundstellen:
BFHE 152, 193
BStBl II 1988, 296
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Urteil vom 07.10.1987 (II R 123/85) - DRsp Nr. 1996/12868

BFH, Urteil vom 07.10.1987 - Aktenzeichen II R 123/85

DRsp Nr. 1996/12868

»1. Die fehlende Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Verkäufers steht dann der Anwendung des § 17 Abs. 1 GrEStG (1940) (= § 16 Abs. 1 GrEStG (1983)) nicht entgegen, wenn rechtliche oder tatsächliche Bindungen der Vertragsbeteiligten zu einem Dritten die Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Veräußerers über das Grundstück verhindern. 2. Auch wenn die Aufhebung des Erwerbsvorgangs ausschließlich im Interesse eines Dritten (z. B. eines Grundpfandgläubigers) liegt, ist dies für die Anwendung des § 17 Abs. 1 GrEStG (1940) (= § 16 Abs. 1 GrEStG (1983)) unschädlich, wenn zwischen den Vertragsbeteiligten Bindungen von grunderwerbsteuerrechtlicher Bedeutung nicht mehr bestehen bleiben. Die Bindungen an den Dritten sowie dessen Einflußnahme auf die gewählte Vertragskonstruktion im Rahmen der Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs kann sich aber als Gestaltungsmißbrauch i. S. von § 42 AO (1977) darstellen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GrEStG (1940) § 17 Abs. 1 (entspr. GrEStG 1983 § 16 Abs. 1);

Gründe: