BFH - Urteil vom 08.04.1987
II R 236/84
Normen:
AO (1977) § 129 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 413
BStBl II 1988, 164
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.04.1987 (II R 236/84) - DRsp Nr. 1996/12539

BFH, Urteil vom 08.04.1987 - Aktenzeichen II R 236/84

DRsp Nr. 1996/12539

»1. Eine Berichtigung gemäß § 129 AO (1977) ist auch dann möglich, wenn in den Eingabewertbogen eine Zahl eingetragen wird, die das fehlerhafte Ergebnis einer vorangegangenen aktenkundigen Berechnung ist. 2. Die Berichtigung des zugunsten des Steuerpflichtigen eingetretenen Rechenfehlers ist auch dann möglich, wenn dieser nicht ohne weiteres erkennen konnte, daß im Vorfeld der Ausfüllung des Eingabewertbogens ein Rechenfehler eingetreten ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 129 ;

Gründe:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem sie 1979 einen Lebensmittelmarkt mit 709 qm Nutzfläche sowie PKW-Einstellplätze errichtete. Bei Ausfüllung des Eingabewertbogens für die erforderliche Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1980 verrechnete sich der zuständige Bedienstete des beklagten Finanzamts (FA) mehrfach bei der Errechnung der Jahresrohmiete für den neu errichteten Lebensmittelmarkt. Die fehlerhafte Berechnung befindet sich auf der Rückseite des Vordruckes "Anlage Ertragswertverfahren". Im einzelnen handelt es sich um folgende Fehler: