BFH - Urteil vom 08.05.1987
III R 87/85
Normen:
InvZulG (1979) § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 257
BStBl II 1987, 681
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 08.05.1987 (III R 87/85) - DRsp Nr. 1996/12633

BFH, Urteil vom 08.05.1987 - Aktenzeichen III R 87/85

DRsp Nr. 1996/12633

»Erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Bescheinigung unter Bedingungen oder Auflagen und entsteht später Streit, ob der Investor die Bedingungen oder die Auflagen erfüllt hat, so entscheidet darüber das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft und nicht die Finanzverwaltungsbehörde. Die Entscheidung muß in einer für alle Beteiligten verbindlichen Form ergehen.«

Normenkette:

InvZulG (1979) § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Gastwirtschaft. Am 10. November 1977 beantragte er beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft für die Erweiterung seiner Betriebsstätte eine Bescheinigung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Als Investitionsvorhaben bezeichnete er die Errichtung einer Kegelbahn und von fünf Fremdenzimmern mit 10 Betten. Mit dem Vorhaben sollte im Juli 1977 begonnen werden; das Ende war für Juni 1978 vorgesehen. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft erteilte die beantragte Bescheinigung. Sie enthält folgenden Zusatz:

"Die Bescheinigung wird unter der Bedingung erteilt, daß die Betriebsstätte des Antragstellers nicht nur geringfügig der Beherbergung dient (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG vom 2.1.1979, BGBl I, Teil 1, 24); d.h. mindestens 30 v.H. des Gesamtumsatzes müssen mit den eigenen Beherbergungsgästen erzielt werden."