Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Gastwirtschaft. Am 10. November 1977 beantragte er beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft für die Erweiterung seiner Betriebsstätte eine Bescheinigung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Als Investitionsvorhaben bezeichnete er die Errichtung einer Kegelbahn und von fünf Fremdenzimmern mit 10 Betten. Mit dem Vorhaben sollte im Juli 1977 begonnen werden; das Ende war für Juni 1978 vorgesehen. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft erteilte die beantragte Bescheinigung. Sie enthält folgenden Zusatz:
"Die Bescheinigung wird unter der Bedingung erteilt, daß die Betriebsstätte des Antragstellers nicht nur geringfügig der Beherbergung dient (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG vom 2.1.1979, BGBl I, Teil 1, 24); d.h. mindestens 30 v.H. des Gesamtumsatzes müssen mit den eigenen Beherbergungsgästen erzielt werden."
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