BFH - Urteil vom 08.05.1991 (I R 26/86) - DRsp Nr. 1996/11096
BFH, Urteil vom 08.05.1991 - Aktenzeichen I R 26/86
DRsp Nr. 1996/11096
»1. Bei verfassungskonformer Auslegung muß Art. 2 Abs. 1KiStG Bay dahin verstanden werden, daß Schuldner der ev.-lutherischen Kirchensteuern nur ein Mitglied der ev.-lutherischen Kirche sein kann.2. Art. 9 Abs. 2KiStG Bay regelt nur die Bemessungsgrundlage der für den steuerpflichtigen Ehepartner konfessionsverschiedener Eheleute zu erhebenden Kirchensteuer.3. Art. 10KiStG Bay bestimmt nur, daß Eheleute, die nach Srt. 2 Abs. 1 KiStG Bay persönlich steuerpflichtig sind, wenn sie zusammen veranlagt werden. Die Vorschrift begündet keine Gesamtschuldnerschaft zwischen konfessionsverschiedenen Eheleuten.«