I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Streitjahre 1972 bis 1974 Rückstellungen für Mietrückvergütungen aus Leasingverträgen bilden durfte und ob die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen den Gewinn aus Gewerbebetrieb minderten.
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