BFH - Urteil vom 08.12.1987
IX R 255/87
Normen:
EStG § 22 Nr. 4 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 245
BStBl II 1988, 435
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 08.12.1987 (IX R 255/87) - DRsp Nr. 1996/12881

BFH, Urteil vom 08.12.1987 - Aktenzeichen IX R 255/87

DRsp Nr. 1996/12881

»Auch der erfolglose Bewerber um ein Bundestagsmandat kann seine Wahlkampfkosten nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehen.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 4 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm als Direktkandidat seiner Partei für den ihm zugewiesenen Wahlbezirk an der Bundestagswahl 1980 teil. Durch den Wahlkampf entstanden ihm Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW, Telefon und Personal in Höhe von 3.966,37 DM. Er wurde nicht in den Bundestag gewählt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er die Wahlkampfkosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte -auch in der Einspruchsentscheidung- den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten ab.