BFH - Urteil vom 09.04.1987
IV R 192/85
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1, § 152 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 418
BStBl II 1987, 540
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 09.04.1987 (IV R 192/85) - DRsp Nr. 1996/12541

BFH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen IV R 192/85

DRsp Nr. 1996/12541

»1. Der gegen gemäß § 26 b EStG zusammenveranlagte Ehegatten gerichtete und äußerlich mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Bescheid über die Festsetzung von Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ist i. S. des § 119 Abs. 1 AO (1977) inhaltlich hinreichend bestimmt. 2. Die Bekanntgabe eines Bescheides über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten in der Ausfertigung eines zusammengefaßten Bescheides war gemäß § 155 Abs. 3 AO (1977) (a. F.) wirksam, wenn der Einkommensteuerbescheid selbst in dieser Weise wirksam bekanntgemacht werden konnte.«

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1, § 152 ;

Gründe: