Gründe:
I. Für die Kläger und Revisionskläger -Kläger- (Eheleute), beide schwerbehindert i.S. von § 3a Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979, ist ein Personenkraftwagen zum Verkehr zugelassen, für dessen Halten das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. gewährte. Die nach erfolglosem Einspruch gegen die Steuerfestsetzung (50 v.H.) erhobene Klage, mit der die Kläger dem Sinne nach eine weitere Steuerermäßigung von 50 v.H. erreichen wollten, wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) entschied, die Ermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG 1979 könne für das Halten des Fahrzeugs nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Steuerbefreiung, wie sie die Kläger im Ergebnis begehrten, stehe nur Schwerbehinderten i.S. von § 3a Abs. 1 KraftStG 1979 zu, also nicht den Klägern, in deren Person nur die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung des Haltens erfüllt seien.