BFH - Urteil vom 09.07.1987
IV R 87/85
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 345
BStBl II 1988, 342

BFH - Urteil vom 09.07.1987 (IV R 87/85) - DRsp Nr. 1996/12655

BFH, Urteil vom 09.07.1987 - Aktenzeichen IV R 87/85

DRsp Nr. 1996/12655

»1. Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einer Eigentumswohnungen errichtenden Bauherrengemeinschaft und erbringt er für diese entgeltlich Leistungen im Rahmen seines eigenen Betriebs, so sind die Entgelte, soweit sie anteilig auf die vom Steuerpflichtigen errichteten Eigentumswohnungen entfallen, keine Betriebseinnahmen, sondern Einlagen. Die im Betrieb anfallenden Aufwendungen sind, soweit sie auf die Eigentumswohnungen des Steuerpflichtigen entfallen, keine Betriebsausgaben, sondern Entnahmen. 2. Werden bei der Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zahlungen für Leistungen, die ein Bauherr im Rahmen seines Betriebs für die Bauherrengemeinschaft empfängt, als Werbungskosten abgezogen, so ergibt sich aus der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids, daß der Empfänger die Zahlung auch insoweit als Betriebseinnahme erfassen muß, wie sie anteilig auf seine Eigentumswohnungen entfällt.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 ;

Gründe: