BFH - Urteil vom 09.07.1991
VII R 21/91
Normen:
DVStB §§ 10, 24 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1991, 2073
BFHE 165, 156
BStBl II 1991, 893

BFH - Urteil vom 09.07.1991 (VII R 21/91) - DRsp Nr. 1996/11132

BFH, Urteil vom 09.07.1991 - Aktenzeichen VII R 21/91

DRsp Nr. 1996/11132

»Zur Beteiligung von sogenannten stellvertretenden Mitgliedern (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses an der Steuerberaterprüfung«

Normenkette:

DVStB §§ 10, 24 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 1987 teil. Für die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten setzte der Prüfungsausschuß des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzministerium) in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1987 aufgrund der Begutachtung der Arbeiten durch je zwei Prüfer die Noten 5, 4,5 und 4,5 fest. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 teilte das Finanzministerium dem Kläger mit, seine Gesamtnote für die schriftliche Prüfung (4,66) übersteige die Zahl 4,5. Er sei deshalb nach § 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die Prüfung nicht bestanden.