I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm an der Steuerberaterprüfung 1987 teil. Für die von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten setzte der Prüfungsausschuß des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzministerium) in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1987 aufgrund der Begutachtung der Arbeiten durch je zwei Prüfer die Noten 5, 4,5 und 4,5 fest. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1987 teilte das Finanzministerium dem Kläger mit, seine Gesamtnote für die schriftliche Prüfung (4,66) übersteige die Zahl 4,5. Er sei deshalb nach § 25 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und habe die Prüfung nicht bestanden.
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