BFH - Urteil vom 09.12.1987
I R 35/86
Normen:
AO (1977) §§ 157, 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 124 Abs. 1, § 182 Abs. 1, § 181 Abs. 1 S. 1; KStG (1977) § 47;
Fundstellen:
BFHE 151, 566
BStBl II 1988, 466
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 09.12.1987 (I R 35/86) - DRsp Nr. 1996/12822

BFH, Urteil vom 09.12.1987 - Aktenzeichen I R 35/86

DRsp Nr. 1996/12822

»1. Im vEK-Bescheid werden die Bestände des verwendbaren Eigenkapitals zu dem im Bescheid genannten Stichtag festgestellt. Soweit zur Berechnung dieser Bestände Eigenkapitalzu- und -abgänge ermittelt werden, handelt es sich um unselbständige Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 157 Abs. 2 AO (1977). 2. Aufgrund des § 47 Abs. 2 S. 2 KStG (1977) i.V.m. § 157 Abs. 1 S. 2 AO (1977) muß der Körperschaftsteuerbescheid in seinem feststellenden Teil das Einkommen und die Tarifbelastung den Beträgen nach bezeichnen. 3. Das Einkommen i. S. des § 47 Abs. 2 S. 1 KStG (1977) ist in einem Körperschaftsteuerbescheid dann nicht festgestellt, wenn für den Adressaten des Bescheids kein feststellender Verfügungssatz erkennbar ist, der Aufschluß darüber gibt, in welcher Höhe das Einkommen als festgestellt gilt. 4. Ist das Einkommen in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 KStG (1977) festgestellt worden, so ist die fehlende Feststellung durch Erlaß eines Ergänzungsbescheids gemäß § 179 Abs. 3 AO (1977) nachzuholen. 5. In dem Ergänzungsbescheid kann keine verbindliche Aussage über die Abzugsfähigkeit eines Verlustes gemacht werden, der für das Verlustentstehungsjahr als (negatives) Einkommen gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 KStG (1977) festgestellt gilt.«

Normenkette: