BFH - Urteil vom 10.02.1987
VII R 122/84
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 204
BStBl II 1988, 313
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 10.02.1987 (VII R 122/84) - DRsp Nr. 1996/12500

BFH, Urteil vom 10.02.1987 - Aktenzeichen VII R 122/84

DRsp Nr. 1996/12500

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Finanzverwaltung ihre Rechte als Gläubiger nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO (1977) geltend machen kann. 2. Hat ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten (Schuldner) einen Vermögensgegenstand anfechtbar durch unentgeltliche Verfügung erworben, so können die Eheleute nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung die unentgeltliche Zuwendung in eine entgeltliche Verfügung umwandeln.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1 ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Ehemann der Klägerin übertrug am 28. Oktober 1977 einen ihm gehörenden Sparbrief der Stadtsparkasse G über einen Nennbetrag von 55.000 DM auf die Klägerin. Der übertragene Sparbrief sollte zur Sicherung eines von der Klägerin anläßlich des Erwerbs eines Familienheims bei der Volksbank D aufgenommenen Kredits dienen. Im August 1978 gewährte die Klägerin ihrem Ehemann zur Finanzierung einer Existenzgründung aus Bankmitteln der Volksbank D ein Darlehen in Höhe von 25.000 DM. Nach dem Vorbringen der Klägerin und einer im Einspruchsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Eheleute wurde der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung von ihrem Ehemann der vorstehend erwähnte Sparbrief "übertragen", der aber zur Sicherung der Bankforderungen bei der Volksbank D verblieb.