I. Der Ehemann der Klägerin übertrug am 28. Oktober 1977 einen ihm gehörenden Sparbrief der Stadtsparkasse G über einen Nennbetrag von 55.000 DM auf die Klägerin. Der übertragene Sparbrief sollte zur Sicherung eines von der Klägerin anläßlich des Erwerbs eines Familienheims bei der Volksbank D aufgenommenen Kredits dienen. Im August 1978 gewährte die Klägerin ihrem Ehemann zur Finanzierung einer Existenzgründung aus Bankmitteln der Volksbank D ein Darlehen in Höhe von 25.000 DM. Nach dem Vorbringen der Klägerin und einer im Einspruchsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Eheleute wurde der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Darlehensgewährung von ihrem Ehemann der vorstehend erwähnte Sparbrief "übertragen", der aber zur Sicherung der Bankforderungen bei der Volksbank D verblieb.
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