BFH - Urteil vom 10.02.1987
VII R 152/84
Normen:
KraftStG (1979) § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 149, 329
BStBl II 1987, 510
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.02.1987 (VII R 152/84) - DRsp Nr. 1996/12523

BFH, Urteil vom 10.02.1987 - Aktenzeichen VII R 152/84

DRsp Nr. 1996/12523

»1. § 10 Abs. 1 KraftStG (1979) enthält eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens der unter diese Regelung fallenden Anhänger. Diese Befreiung ist antragsgebunden und setzt ferner die Zuteilung eines besonderen Kennzeichens voraus. 2. § 2 Abs. 5 S. 2, Alt. 1 KraftStG (1979) läßt die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung eines Anhängers nicht deshalb entfallen, weil der Anhänger nach § 10 Abs. 1 KraftStG (1979) hätte behandelt werden können.«

Normenkette:

KraftStG (1979) § 10 Abs. 1, § 2 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein inländisches Transportunternehmen, erwarb am 28. Dezember 1978 von einem britischen Unternehmer einen in Großbritannien zugelassenen, zuvor für sechs Monate nach Deutschland vermieteten und hier bei einem Unfall beschädigten Trailer (Sattelanhänger). Diesen setzte sie nach Reparatur seit Juli 1979, noch mit britischem Kennzeichen versehen, im Güterverkehr hinter Zugmaschinen ein, für deren Halten eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer erhoben worden war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte gegen die Klägerin wegen der nach seiner Ansicht widerrechtlichen Benutzung des Trailers Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 25. Juli 1979 bis 24. März 1981 fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.