Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1979 ein in diesem Jahr fertiggestelltes Einfamilienhaus mit Gebäude-Anschaffungskosten von 200.506 DM. Nachdem er das Gebäude ab Bezugsfertigkeit im Jahre 1979 bis zum 31. März 1982 vermietet hatte, bezog er es am 1. Mai 1982 selbst. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte dem Kläger in seinen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1979 bis 1981 erklärungsgemäß degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) von 3,5 v.H. von 200.506 DM = 7.018 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger folgende Absetzungen:
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