BFH - Urteil vom 10.03.1987
IX R 24/86
Normen:
EStG § 7 Abs. 4, 5 § 7b Abs. 1, 3 § 21a Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 527
BStBl II 1987, 616
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 10.03.1987 (IX R 24/86) - DRsp Nr. 1996/12565

BFH, Urteil vom 10.03.1987 - Aktenzeichen IX R 24/86

DRsp Nr. 1996/12565

»1. Ein Wechsel von degressiven Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG zu erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG ist innerhalb dessen Begünstigungszeitraum zulässig. 2. Bei einem solchen Übergang können erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des § 7 b Abs. 3 EStG nachgeholt werden, soweit diese höher sind als die bereits gewährten Absetzungen nach § 7 Abs. 5 EStG. 3. Ein Wechsel von den degressiven Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG zu den linearen Absetzungen nach § 7 Abs. 4 i.V.m. § 7 b Abs. 1 S. 3 EStG ist nicht möglich.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4, 5 § 7b Abs. 1, 3 § 21a Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahre 1979 ein in diesem Jahr fertiggestelltes Einfamilienhaus mit Gebäude-Anschaffungskosten von 200.506 DM. Nachdem er das Gebäude ab Bezugsfertigkeit im Jahre 1979 bis zum 31. März 1982 vermietet hatte, bezog er es am 1. Mai 1982 selbst. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte dem Kläger in seinen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1979 bis 1981 erklärungsgemäß degressive Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1979 (EStG) von 3,5 v.H. von 200.506 DM = 7.018 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger folgende Absetzungen:

Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für