BFH - Urteil vom 10.04.1987
III R 202/83
Normen:
AO §§ 144, 145, 146a Abs. 3 ; AO (1977) §§ 169, 170, 171 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 1
BStBl II 1988, 165
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 10.04.1987 (III R 202/83) - DRsp Nr. 1996/12576

BFH, Urteil vom 10.04.1987 - Aktenzeichen III R 202/83

DRsp Nr. 1996/12576

»Eine Betriebsprüfung, die aufgrund einer unwirksamen Prüfungsanordnung erfolgt, kann keine Ablaufhemmung für die Verjährung herbeiführen.«

Normenkette:

AO §§ 144, 145, 146a Abs. 3 ; AO (1977) §§ 169, 170, 171 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dessen alleinige Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, war seit 1963 Inhaber eines Gewerbebetriebes, der bestimmte Stoffe in Lohnarbeit herstellte. Am 1. Juni 1964 eröffnete die Klägerin in denselben Räumen ebenfalls eine Weberei, deren Produkte jedoch über den Markt abgesetzt wurden. Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 1963 bis 1965 im Jahre 1967 vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, daß es sich bei den Gewerbebetrieben der Klägerin und ihres Ehemanns nicht um voneinander unabhängige Einzelbetriebe handele, sondern von Juni 1964 an eine aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorliege.