BFH - Urteil vom 10.05.1991
V R 51/90
Fundstellen:
BB 1991, 1999
BFHE 164, 495
BStBl II 1991, 825
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.05.1991 (V R 51/90) - DRsp Nr. 1996/11078

BFH, Urteil vom 10.05.1991 - Aktenzeichen V R 51/90

DRsp Nr. 1996/11078

»Das berechtigte Interesse des Steuerpflichtigen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Prüfungsanordnung ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich auf fehlerhafte Bekanntgabe und unzureichende Begründung der Prüfungsanordnung beruft, die bei der Prüfung ermittelten Tatsachen jedoch bei einer erstmaligen Steuerfestsetzung verwertet werden.«

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten in Grundstückseigentümergemeinschaft (Kläger) erwarben mehrere Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage und vermieteten sie an einen gewerblichen Zwischenmieter. Sie erklärten in Umsatzsteuervoranmeldungen für die ersten drei Kalendervierteljahre 1985 steuerpflichtige Umsätze (Vermietung) und machten für das erste und zweite Quartal Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über den Erwerb der Wohnungen geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) stimmte den bezeichneten Steueranmeldungen nicht zu.

Das FA ordnete für das erste bis dritte Quartal 1985 eine Umsatzsteuerprüfung an. Die Prüfungsanordnung enthielt außer dem Hinweis auf die §§ 193, 194, 195 und 196 der Abgabenordnung () keine weitere Begründung und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auf die Durchführung einer Schlußbesprechung verzichteten die Kläger. Das FA übersandte ihnen am 18. Juli 1986 den Bericht über die am 26. November 1985 abgeschlossene Prüfung.