BFH - Urteil vom 10.06.1987
I R 301/83
Normen:
AO (1977) § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 S. 4; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1, 2, § 9 Nr. 2, § 14 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 441
BStBl II 1987, 816
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 10.06.1987 (I R 301/83) - DRsp Nr. 1996/12677

BFH, Urteil vom 10.06.1987 - Aktenzeichen I R 301/83

DRsp Nr. 1996/12677

»1. Ist eine natürliche Person Komplementär bei mehreren KG, die ihrerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, so kann die Tätigkeit als Komplementär nicht als selbständiger Gewerbebetrieb i. S. des § 1 GewStDV beurteilt werden, wenn sie ausschließlich aus dem Handeln als Organ der KG besteht. 2. Erläßt ein FA sowohl den Gewerbesteuermeß- als auch den Gewerbesteuerbescheid, so muß der Steuerpflichtige den Gewerbesteuermeßbescheid anfechten, wenn er Einwendungen zur Höhe des Gewerbeertrags geltend machen will.«

Normenkette:

AO (1977) § 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 S. 4; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1, 2, § 9 Nr. 2, § 14 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1977 Komplementär an insgesamt sechs vermögensverwaltenden KG, die ihrerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Die Tätigkeiten der KG beschränkten sich auf die Bebauung und Verwaltung eigenen Grundvermögens.

Die Gesellschaften waren in der Zeit zwischen Oktober 1971 und November 1972 gegründet worden. Gründungsgesellschafter waren jeweils der Kläger einerseits und der Kaufmann M bzw. der Kaufmann S andererseits. Der Kläger beteiligte sich an drei der sechs KG auch kapitalmäßig. Im Streitjahr waren an den KG mehr als 2.000 Kommanditisten beteiligt.