BFH - Urteil vom 10.07.1987
VI R 160/86
Normen:
AO (1977) § 127 ; EStG (1981) § 42 Abs. 2, § 42c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 543
BStBl II 1987, 827
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 10.07.1987 (VI R 160/86) - DRsp Nr. 1996/12696

BFH, Urteil vom 10.07.1987 - Aktenzeichen VI R 160/86

DRsp Nr. 1996/12696

»Die Frist zur Abgabe des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch durch die Abgabe des Antrags bei einem für die Durchführung des Jahresausgleichs örtlich unzuständigen FA gewahrt.«

Normenkette:

AO (1977) § 127 ; EStG (1981) § 42 Abs. 2, § 42c Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reichte am 27. September 1982 durch seinen damaligen Bevollmächtigten beim Finanzamt Frankfurt/Main-Stiftstraße einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1981 ein. Seinen Wohnort hatte der Kläger mit "6000 Frankfurt 80" angegeben. Vom Finanzamt Frankfurt/Main-Stiftstraße gelangte der Antrag daraufhin am 13. Oktober 1982 an den Beklagten und Revisionskläger, das gemäß § 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständige Finanzamt Frankfurt/Main-Höchst (FA). Dieses lehnte es ab, den Lohnsteuer- Jahresausgleich durchzuführen, weil die Abgabefrist nicht eingehalten worden sei.