I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reichte am 27. September 1982 durch seinen damaligen Bevollmächtigten beim Finanzamt Frankfurt/Main-Stiftstraße einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr 1981 ein. Seinen Wohnort hatte der Kläger mit "6000 Frankfurt 80" angegeben. Vom Finanzamt Frankfurt/Main-Stiftstraße gelangte der Antrag daraufhin am 13. Oktober 1982 an den Beklagten und Revisionskläger, das gemäß § 42c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständige Finanzamt Frankfurt/Main-Höchst (FA). Dieses lehnte es ab, den Lohnsteuer- Jahresausgleich durchzuführen, weil die Abgabefrist nicht eingehalten worden sei.
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