I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reichte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1979 ein. Darin ist die "Umsatzsteuer" (Spalte 30) mit 288.705,51 DM errechnet. In der Spalte 33 ("Vorsteuerbeträge") sind 179.836,80 DM eingetragen. Durch Abzug dieses Betrags von dem Umsatzsteuerbetrag (Spalte 30) verblieb ein Betrag von 108.868,71 DM. Vom letztgenannten Betrag zog der Kläger ein "Vorauszahlungssoll" (Spalte 55) von 109.000,60 DM ab, so daß sich ein Erstattungsanspruch von 131,89 DM ergab. Diese Umsatzsteuerklärung wirkte gemäß § 168 der Abgabenordnung (
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