BFH - Urteil vom 10.09.1987
V R 69/84
Normen:
AO (1977) §§ 129, 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 510
BStBl II 1987, 834
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.09.1987 (V R 69/84) - DRsp Nr. 1996/12690

BFH, Urteil vom 10.09.1987 - Aktenzeichen V R 69/84

DRsp Nr. 1996/12690

»Ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid kann grundsätzlich auch dann nach § 129 AO (1977) berichtigt werden, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheides übernommen hat und auszuschließen ist, daß die Übernahme der Unrichtigkeit auf fehlerhafter Anwendung materiellen Steuerrechts beruht.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 129, 173 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) reichte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1979 ein. Darin ist die "Umsatzsteuer" (Spalte 30) mit 288.705,51 DM errechnet. In der Spalte 33 ("Vorsteuerbeträge") sind 179.836,80 DM eingetragen. Durch Abzug dieses Betrags von dem Umsatzsteuerbetrag (Spalte 30) verblieb ein Betrag von 108.868,71 DM. Vom letztgenannten Betrag zog der Kläger ein "Vorauszahlungssoll" (Spalte 55) von 109.000,60 DM ab, so daß sich ein Erstattungsanspruch von 131,89 DM ergab. Diese Umsatzsteuerklärung wirkte gemäß § 168 der Abgabenordnung (AO 1977) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Tatsächlich hatte der Kläger in der Umsatzsteuererklärung das "Vorauszahlungssoll" und die "Vorsteuerbeträge" irrtümlich vertauscht.