BFH - Urteil vom 10.10.1991
VI R 44/90
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1992, 346
BB 1992, 695
BFHE 166, 68
BFHE 166, 69
BStBl II 1992, 237
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 10.10.1991 (VI R 44/90) - DRsp Nr. 1996/11232

BFH, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen VI R 44/90

DRsp Nr. 1996/11232

»Hat ein lediger Zeitsoldat zu Beginn seiner vierjährigen Dienstzeit ohne Zuweisung an einen bestimmten Stationierungsort jeweils mehrmonatige Ausbildungsabschnitte an verschiedenen Ausbildungsorten abzuleisten und ist ihm wegen der kurzen Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte nicht zuzumuten, den Mittelpunkt seines Lebens an dem bisherigen Wohnort aufzugeben, so handelt es sich um auswärtige Beschäftigungen von verhältnismäßig kurzer Dauer, die den Abzug von Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 S. I EStG rechtfertigen.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) trat am 1. Oktober 1986 als Zeitsoldat mit einer Verpflichtungszeit von vier Jahren in die Bundeswehr (Marine) ein. Er wurde dort bei einer Ausbildungszeit von rd. drei Jahren als Offiziersanwärter zum Marineflieger ausgebildet. Im Streitjahr 1987 war er zu Lehrgängen nach B (1. Januar bis 30. Juni), nach W (1. Juli bis 30. September) und nach P (1. Oktober bis 31. Dezember) abkommandiert. Dort war ihm eine Unterkunft in den jeweiligen Kasernen zugewiesen. Seinen Hauptwohnsitz behielt der Kläger im Hause seiner Eltern in H bei, wo sich unstreitig auch der Mittelpunkt seiner Lebensführung befand.