I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hatte bis zu ihrer Umwandlung die Rechtsform einer OHG. Gesellschafter waren ursprünglich die Brüder A und B und deren Schwester Frau H. A, B und Frau H sind niederländische Staatsangehörige und in den Niederlanden wohnhaft. Zum 1. Januar 1958 schied Frau H als persönlich haftende Gesellschafterin aus; Gesellschafter der OHG waren nunmehr nur noch A und B mit einer Beteiligung von je 1/2. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der OHG beteiligte sich Frau H am Unternehmen der OHG als (typische) stille Gesellschafterin. Über die Gewinnverteilung bestimmte der Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft, daß A und B als geschäftsführende Gesellschafter vom jährlichen Reingewinn vorab 26 % erhalten und der Restgewinn zu je 1/3 auf A, B und Frau H verteilt wird.
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