BFH - Urteil vom 10.11.1983
IV R 62/82
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 12
BStBl II 1984, 605
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 10.11.1983 (IV R 62/82) - DRsp Nr. 1996/11923

BFH, Urteil vom 10.11.1983 - Aktenzeichen IV R 62/82

DRsp Nr. 1996/11923

»Zur Frage des Rechtsmißbrauchs, wenn ein Ausländer eine Domizilgesellschaft in einem anderen niedrig besteuernden Land errichtet und diese in bestehende oder neu begründete Rechtsbeziehungen im Inland einschaltet.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; StAnpG § 6 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, hatte bis zu ihrer Umwandlung die Rechtsform einer OHG. Gesellschafter waren ursprünglich die Brüder A und B und deren Schwester Frau H. A, B und Frau H sind niederländische Staatsangehörige und in den Niederlanden wohnhaft. Zum 1. Januar 1958 schied Frau H als persönlich haftende Gesellschafterin aus; Gesellschafter der OHG waren nunmehr nur noch A und B mit einer Beteiligung von je 1/2. Gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus der OHG beteiligte sich Frau H am Unternehmen der OHG als (typische) stille Gesellschafterin. Über die Gewinnverteilung bestimmte der Vertrag über die Errichtung der stillen Gesellschaft, daß A und B als geschäftsführende Gesellschafter vom jährlichen Reingewinn vorab 26 % erhalten und der Restgewinn zu je 1/3 auf A, B und Frau H verteilt wird.