BFH - Urteil vom 10.11.1987
VII R 171/84
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2, §§ 47, 224 Abs. 3 ; BGB § 270 Abs. 3 ; Gesetz über die Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21.12.1938 § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 151, 123
BStBl II 1988, 41
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 10.11.1987 (VII R 171/84) - DRsp Nr. 1996/12736

BFH, Urteil vom 10.11.1987 - Aktenzeichen VII R 171/84

DRsp Nr. 1996/12736

»Der Steuerpflichtige trägt die Verlustgefahr für einen Steuererstattungsbetrag, den das FA auf ein Konto überwiesen hat, das vom Steuerpflichtigen in der Steuererklärung als das seine bezeichnet, von ihm aber schon vorher aufgelöst und von der Bank sodann auf eine andere Person umgeschrieben worden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2, §§ 47, 224 Abs. 3 ; BGB § 270 Abs. 3 ; Gesetz über die Zahlungen aus öffentlichen Kassen vom 21.12.1938 § 1 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kreuzte in seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1981 in der Rubrik "Konto wie 1980?" das Kästchen "Ja" an und bejahte die Frage, ob er mit einer Erstattung rechne. Auch in den Einkommensteuererklärungen 1980 und 1979 war jeweils in der Rubrik "Konto wie 1979" bzw. "Konto wie 1978" das Kästchen "Ja" angekreuzt. In der Einkommensteuererklärung 1978 war als Konto angeführt das Konto Nr. ... beim Postscheckamt ... Kontoinhaber dieses Kontos war ursprünglich der Kläger. Er hatte es am 30. April 1980 aufgelöst, dies aber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) nicht mitgeteilt. Das Postscheckamt Stuttgart hat die vorgenannte Postscheckkontonummer im Mai 1981 weitervergeben an Frau K.