I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kreuzte in seiner Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1981 in der Rubrik "Konto wie 1980?" das Kästchen "Ja" an und bejahte die Frage, ob er mit einer Erstattung rechne. Auch in den Einkommensteuererklärungen 1980 und 1979 war jeweils in der Rubrik "Konto wie 1979" bzw. "Konto wie 1978" das Kästchen "Ja" angekreuzt. In der Einkommensteuererklärung 1978 war als Konto angeführt das Konto Nr. ... beim Postscheckamt ... Kontoinhaber dieses Kontos war ursprünglich der Kläger. Er hatte es am 30. April 1980 aufgelöst, dies aber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) nicht mitgeteilt. Das Postscheckamt Stuttgart hat die vorgenannte Postscheckkontonummer im Mai 1981 weitervergeben an Frau K.
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