BFH - Urteil vom 10.11.1987
VIII R 53/84
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG (1974) § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1977) § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HBG (a.F.) §§ 335 f.; HGB (n.F.) §§ 230 f.;
Fundstellen:
BFHE 151, 435
BStBl II 1988, 186
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.11.1987 (VIII R 53/84) - DRsp Nr. 1996/12800

BFH, Urteil vom 10.11.1987 - Aktenzeichen VIII R 53/84

DRsp Nr. 1996/12800

»1. Bei einer typischen Unterbeteiligung sind Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter nicht an denselben Einkünften beteiligt. Eine gesonderte Feststellung solcher Einkünfte findet deshalb nicht statt. 2. Wird in einem Vertrag über eine typische Unterbeteiligung ergänzend auf die Vorschriften des BGB und des HGB verwiesen, so ist auf die Teilnahme des Unterbeteiligten am Gewinn und Verlust § 337 HGB (a. F.) (§ 232 HGB n. F.) anzuwenden. 3. Verlustanteile des Unterbeteiligten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Gestalt der Verminderung der Einlage. Sie sind nicht zu berücksichtigen, bevor der Jahresabschluß der Hauptgesellschaft festgestellt sowie der Verlustanteil des Hauptbeteiligten und dann der Verlustanteil des Unterbeteiligten berechnet worden sind.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; EStG (1974) § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG (1977) § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; HBG (a.F.) §§ 335 f.; HGB (n.F.) §§ 230 f.;

Gründe: