BFH - Urteil vom 10.12.1987
IV R 77/86
Normen:
AO (1977) § 121 Abs. 1, §§ 127, 195 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 152, 24
BStBl II 1988, 322
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 10.12.1987 (IV R 77/86) - DRsp Nr. 1996/12830

BFH, Urteil vom 10.12.1987 - Aktenzeichen IV R 77/86

DRsp Nr. 1996/12830

»1. Wird gemäß § 195 S. 2 AO (1977) ein anderes FA mit der Durchführung der Außenprüfung beauftragt, kann dieses auch die Prüfungsanordnung erlassen. Aus der Anordnung müssen sich die Gründe für die Beauftragung ergeben. 2. Die Zuständigkeit des FA wird durch den innerdienstlichen Auftrag begründet. Dieser Auftrag muß den zu prüfenden Steuerpflichtigen sowie den sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang erkennen lassen. Ob ein Auftrag vorliegt und dieser die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann nach Anfechtung der Prüfungsanordnung vom Steuergericht überprüft werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 121 Abs. 1, §§ 127, 195 S. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatersozietät, der bis 1983 auch der Beigeladene angehörte. Sie hat ihre Geschäftsräume im Bereich des Finanzamts A. Im Dezember 1984 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1980 bis 1982 an. Zuvor hatte das Finanzamt A die Klägerin dem beklagten FA zur Prüfung vorgeschlagen. Die Bezirke beider FÄ grenzen aneinander. Zwischen ihnen ist vereinbart, daß die im Bezirk des einen FA ansässigen Steuerberater jeweils vom anderen FA geprüft werden; hierdurch sollen "Reibungen" vermieden werden.