BFH - Urteil vom 10.12.1991
VIII R 71/87
Fundstellen:
DB 1993 Beilage Nr. 8, 3
GmbHR 1992, 771

BFH - Urteil vom 10.12.1991 (VIII R 71/87) - DRsp Nr. 1998/3666

BFH, Urteil vom 10.12.1991 - Aktenzeichen VIII R 71/87

DRsp Nr. 1998/3666

1. Eine personelle Verflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn die das Betriebsunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe an einer Besitz-GbR zwar mehrheitlich beteiligt ist, aber nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefaßt werden müssen; denn in einem solchen Fall reicht die Stimmrechtsmacht der an beiden Unternehmen beteiligten Personen oder Personengruppe nicht aus, um im Besitzunternehmen ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen zu können. 2. Aus der Tatsache, daß eine Gesellschafterin möglicherweise gleichgerichtete Interessen wie die beherrschenden Personengruppen hatte, kann nicht geschlossen werden, daß sie "im Interesse" der beherrschenden Personengruppe handelte.

Gründe: