BFH - Urteil vom 10.12.2008
II R 56/07
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 234/07

BFH - Urteil vom 10.12.2008 (II R 56/07) - DRsp Nr. 2009/8748

BFH, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen II R 56/07

DRsp Nr. 2009/8748

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 19. Dezember 1996, später geändert durch Vertrag vom 13. November 1998, von einer GmbH sechs Eigentumseinheiten in einem Gebäude, das die GmbH auf einem ihr gehörenden Grundstück errichten sollte. Der Kaufpreis betrug 7 360 084,38 DM. Die GmbH war Gesellschafterin der Klägerin und zu 99 v.H. an deren Vermögen beteiligt. Das Vorhaben sollte nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag weitestgehend durch die Einlagen neu aufzunehmender Gesellschafter finanziert werden. Dadurch sollte sich die Beteiligung der GmbH an der Klägerin auf 0,213 v.H. verringern.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte wegen des Erwerbs der Klägerin zuletzt mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juli 2000 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 75 262,77 EUR (147 201 DM) fest. Er berücksichtigte dabei die Beteiligung der GmbH an der Klägerin nicht steuermindernd, sondern legte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis zugrunde.