I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) lieferte 1982 seinen Fischkutter an einen Abnehmer und stellte diesem am 27. Dezember 1982 folgende Rechnung aus:
"Rechnung
1 Stück Fischkutter Preis: 160.000,- DM (einhundertsechzigtausend) incl. 13 % MwSt = 18.400,- DM".
Mit Bescheid vom 27. August 1984 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Umsatzsteuer gegen den Kläger für die steuerfreie Lieferung des Fischkutters (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes - UStG 1980-) unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 UStG 1980 auf 18.400 DM fest. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger die Ablichtung einer berichtigten Rechnung vom 11. September 1984 ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer vor und machte geltend, die Rechnung vom 27. Dezember 1982 habe er zurückerhalten. Darauf setzte das FA die Umsatzsteuer für 1982 gegen den Kläger durch Bescheid vom 15. Oktober 1984 auf 0 DM herab.
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