BFH - Urteil vom 11.07.1991
IV R 73/90
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2213
BB 1991, 2430
BFHE 165, 221
BStBl II 1991, 878
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 11.07.1991 (IV R 73/90) - DRsp Nr. 1996/11147

BFH, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen IV R 73/90

DRsp Nr. 1996/11147

»1. Eine Tätigkeit ist zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse nicht geeignet, wenn sie auch anhand von Formelsammlungen und praktischen Erfahrungen ausgeübt werden kann, selbst wenn sie vielfach auch von Ingenieuren ausgeübt wird. 2. Wird mit der Begutachtung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein Sachverständiger beauftragt, so ist es in der Regel nicht erforderlich, daß er den Steuerpflichtigen einer Wissensprüfung unterzieht. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, wenn er feststellt, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen so anspruchsvoll ist, daß sie der Tiefe und der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3 ;

Gründe: