BFH - Urteil vom 11.08.1987
IX R 163/83
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 440
BStBl II 1989, 702
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.08.1987 (IX R 163/83) - DRsp Nr. 1996/12921

BFH, Urteil vom 11.08.1987 - Aktenzeichen IX R 163/83

DRsp Nr. 1996/12921

»1. Unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung von einem Bankkonto bewirkt werden, sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen und damit i. S. des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG geleistet, selbst wenn sie auf einem Sperrkonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden und das Guthaben daran anschließend der Bank verpfändet wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 14.1.1986 IX R 51/80, BFHE 146, 48, BStBl II 1986, 453). 2. Werden Leistungen ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund im voraus erbracht, so kann hierin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO (1977)) liegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 11 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: