BFH - Urteil vom 11.09.1987
III R 148/86
Normen:
AO (1977) §§ 9, 164 ; BKGG § 1 Abs. 1 ; EStG (1981) § 33a Abs. 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 46
BStBl II 1988, 14
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 11.09.1987 (III R 148/86) - DRsp Nr. 1996/12717

BFH, Urteil vom 11.09.1987 - Aktenzeichen III R 148/86

DRsp Nr. 1996/12717

»Wird ein Steuerpflichtiger als Asylberechtigter anerkannt und entsteht deshalb rückwirkend ein Kindergeldanspruch, so entfällt nachträglich der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG

Normenkette:

AO (1977) §§ 9, 164 ; BKGG § 1 Abs. 1 ; EStG (1981) § 33a Abs. 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen Angaben im November 1976 als Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein, wo er zusammen mit seiner Frau und seinen in den Jahren 1979 und 1983 geborenen Kindern lebt. In den Streitjahren 1981 bis 1983 erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seinen Anträgen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich machte der Kläger für die Streitjahre u.a. Aufwendungen für den Unterhalt seiner beiden Kinder geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) im Rahmen der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zunächst zum Abzug zuließ; die Bescheide über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 bis 1983 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.