BFH - Urteil vom 11.09.1991
XI R 35/90
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 1991, 2436
BB 1992, 336
BFHE 165, 336
BStBl II 1992, 4
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 11.09.1991 (XI R 35/90) - DRsp Nr. 1996/11172

BFH, Urteil vom 11.09.1991 - Aktenzeichen XI R 35/90

DRsp Nr. 1996/11172

»Sonderbetriebsausgaben (Sonderbetriebsaufwand) können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr an der A-GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. 1982 war er zugunsten der KG eine Bürgschaft eingegangen, aus der er in Anspruch genommen wurde. Zur Abdeckung dieser Bürgschaftsschuld nahm er ein Darlehen von 55.000 DM auf. Hierfür wurden im Streitjahr 3.585 DM Schuldzinsen geleistet. Im Bescheid über die einheitliche Feststellung der Einkünfte vom 18. Februar 1988 wurden die auf den Kläger entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM festgestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) änderte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1985 vom 23. November 1987 entsprechend. Die in dem früheren Bescheid als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigten Darlehenszinsen blieben nunmehr unberücksichtigt.