BFH - Urteil vom 11.11.1987
I R 108/85
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 333
BStBl II 1988, 115
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 11.11.1987 (I R 108/85) - DRsp Nr. 1996/12778

BFH, Urteil vom 11.11.1987 - Aktenzeichen I R 108/85

DRsp Nr. 1996/12778

»Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Einkommensteuererklärung oder den dieser beigefügten Unterlagen keine Angaben über die Veräußerung seines Unternehmens, so liegt darin eine erhebliche Verletzung seiner Erklärungspflicht. Wird das Veräußerungsgeschäft nachträglich bekannt, steht Treu und Glauben wegen der Schwere der Erklärungspflichtverletzung der Änderung des Steuerbescheids auch dann nicht entgegen, wenn das FA den Veräußerungsvorgang vor dem Erlaß des geänderten Bescheids hätte ermitteln können.«

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in eigenen Räumen auf ihm gehörenden Grund und Boden eine Druckerei. Im Jahre 1977 veräußerte er die Druckerei für 45.000 DM. Nicht mitveräußert wurde der Grund und Boden und das Gebäude, die Geschäftsanteile an einer Bank, der Kassenbestand, Bank- und Kundenforderungen sowie das Kfz. Die Verbindlichkeiten wurden von den Käufern ebenfalls nicht übernommen. Den für die Druckerei genutzten Grundstücksanteil vermietete der Kläger an die Käufer.