BFH - Urteil vom 11.11.1987
X R 62/81
Normen:
BerlinFG § 1a;
Fundstellen:
BFHE 151, 488
BStBl II 1988, 194
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 11.11.1987 (X R 62/81) - DRsp Nr. 1996/12812

BFH, Urteil vom 11.11.1987 - Aktenzeichen X R 62/81

DRsp Nr. 1996/12812

»Ein Kürzungsanspruch gemäß § 1a BerlinFG ist nicht gegeben, wenn ein Berliner Unternehmer Gegenstände, die er in Berlin hergestellt hat, in eine westdeutsche Betriebsstätte verbringt und anschließend von hier aus ohne vorherige Be- und Verarbeitung unentgeltlich an private Endverbraucher liefert.«

Normenkette:

BerlinFG § 1a;

Gründe:

I. Die in Berlin (West) ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verbrachte eine bestimmte Art von ihr hergestellter einfacher Gebrauchsgegenstände in ihr westdeutsches Zentrallager in A, von wo aus diese zu Werbezwecken an die Firma Z-Werbung weitergeleitet wurden. Diese verteilte die Werbeartikel anschließend aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Werbevertrages kostenlos weitaus überwiegend an Privathaushalte, im übrigen an Fachgeschäfte. Zweck dieser Aktion war es, für eine Neuentwicklung der Klägerin zu werben.