I. Die in Berlin (West) ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verbrachte eine bestimmte Art von ihr hergestellter einfacher Gebrauchsgegenstände in ihr westdeutsches Zentrallager in A, von wo aus diese zu Werbezwecken an die Firma Z-Werbung weitergeleitet wurden. Diese verteilte die Werbeartikel anschließend aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Werbevertrages kostenlos weitaus überwiegend an Privathaushalte, im übrigen an Fachgeschäfte. Zweck dieser Aktion war es, für eine Neuentwicklung der Klägerin zu werben.
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