BFH - Urteil vom 11.12.1987
III R 188/81
Normen:
BGB § 951 i.V.m. § 812 ; EStG §§ 4, 5, 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 125
BStBl II 1988, 493
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 11.12.1987 (III R 188/81) - DRsp Nr. 1996/12852

BFH, Urteil vom 11.12.1987 - Aktenzeichen III R 188/81

DRsp Nr. 1996/12852

»Hat ein Steuerpflichtiger die von ihm auf den Grundstücksanteil des Ehegatten (Eigentümers) aufgewandten Herstellungskosten eines Gebäudes unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsrechts aktiviert, so tritt bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses eine Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des aktivierten Nutzungsrechts ein.«

Normenkette:

BGB § 951 i.V.m. § 812 ; EStG §§ 4, 5, 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis Oktober 1972 ein ... Unternehmen und eine ...-Strickerei auf dem Grundstück A-Straße in W. Dieses Grundstück hatten er und seine mit ihm gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau im Jahre 1965 je zu Hälfte erworben. Anschließend wurden darauf die Betriebsgebäude errichtet. Zum 1. November 1972 veräußerte der Kläger die beiden Unternehmen. Grundstücke und Gebäude wurden in das Privatvermögen übernommen und an den Betriebserwerber verpachtet. Von Anfang an hatte der Kläger das Grundstück zur Hälfte und die Betriebsgebäude in vollem Umfang in seinen Bilanzen aktiviert, die auf die Ehefrau entfallende Gebäudehälfte unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums.